Aus seiner Begründung ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass er die Zwischenveranlagung an sich - und nicht lediglich die Erhebung der Kantonssteuern - beanstandet. In seiner Einsprache hat T. im weiteren folgende Beilagen erwähnt: Kantons- steuerrechnung über Fr. 829.-, Stadtsteuerrechnung über Fr. 845.-, Bundes- steuerrechnung über Fr. 300.80. Aus Text und Beilagen war für die kantonale Kreissteuerkommission Chur ohne weiteres ersichtlich, dass T. mit seiner Eingabe gegen alle drei Veranlagungsverfügungen - also insbesondere auch 98