Erwägungen: 2. a) Wie sich auch dem Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Oktober 1994 sowie aus einem Schreiben vom 28. Juni 1994 ergibt, stellt sich die Stadt Chur auf den Standpunkt, T. habe lediglich gegen die Veranlagungsverfügung der Kantonssteuern, nicht aber gegen diejenige der Stadtsteuern Einsprache er- hoben, weshalb die städtische Veranlagungsverfügung rechtskräftig gewor- den sei. b) T hat seine Einsprache vom 8. Februar 1994 tatsächlich nur an die «kantonale Kreissteuerkommission Chur» gerichtet. Aus seiner Begründung ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass er die Zwischenveranlagung an sich - und nicht lediglich die Erhebung der Kantonssteuern - beanstandet.