23 - Definitive Rechtsöffnung; Erfordernis der Vollstreckbarkeit (Rechtskraft) von Verwaltungsentscheiden (Art. 80 Abs. 2 SchKG; Art. 18 AV zum SchKG). Das fristgemäss bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - in casu eine bei der kantonalen Kreissteuerkommission statt bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereichte Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung für die Gemeindesteuern - hemmt den Eintritt der Rechtskraft (Art. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG).