In jedem Fall ist es für einen nicht weiter rechtskundigen Steuerschuldner sehr verwirrend, wenn er einerseits auf eine rechtskräftige Veranlagung, gegen die keine Einsprache mehr möglich sein soll, verwiesen wird, ihm aber anderer- seits in der Rechtsmittelbelehrung der Rechnung gerade diese Einsprachemöglichkeit eingeräumt wird. Besonders hervorzuheben gilt, dass selbst die Beschwerdegegner die fragliche, in Kopie eingelegte Urkunde in ihrem Rechtsöffnüngsgesuch vom 13. Oktober 1994 als «Kopie Rechnungen 1986 vom 31.12.86 mit Rechtsmittelbelehrung» bezeichnet haben. 97