Auf den ersten Blick hat das Schreiben trotz Rechtsmittelbelehrung mehr den Charakter einer Rechnung als denjenigen einer Verfügung, zumal in der Urkunde auf eine rechtskräftige Veranlagung und damit auf die eigentliche Verfügung verwiesen wird. In jedem Fall ist es für einen nicht weiter rechtskundigen Steuerschuldner sehr verwirrend, wenn er einerseits auf eine rechtskräftige Veranlagung, gegen die keine Einsprache mehr möglich sein soll, verwiesen wird, ihm aber anderer- seits in der Rechtsmittelbelehrung der Rechnung gerade diese Einsprachemöglichkeit eingeräumt wird.