Diese Behauptung trifft aber nur bedingt zu. Als definitiver Rechtsöffnungstitel wurde nicht eine Veranlagungsverfügung sondern eine Urkunde mit dem Titel «Rechnung» und dem Vermerk «Veranlagung rechtskräftig, keine Einsprache mög- lich» eingelegt. Auf der Rückseite befindet sich eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen eine Steuerveranlagung innert 30 Tagen von der Mitteilung an gerechnet Einsprache erhoben werden könne. Auf den ersten Blick hat das Schreiben trotz Rechtsmittelbelehrung mehr den Charakter einer Rechnung als denjenigen einer Verfügung, zumal in der Urkunde auf eine rechtskräftige Veranlagung und damit auf die eigentliche Verfügung verwiesen wird.