{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-22_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976be0f499fb619e2075e8e3accf6f15d5ebaf616a653c5f75e511cca68681511bbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976be0f499fb619e2075e8e3accf6f15d5ebaf616a653c5f75e511cca68681511bbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_22", "Checksum": "14a4dd4fecaa05a346796d739604e98b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:39", "Checksum": "f5c4e0f2855749c0ff80af864b465c8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 22\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n b) Rechtsöffnungsbeschwerden\n\n22 - Definitive Rechtsöffnung; kantonale und kommunale\nSteuerforderungen ( Art. 80 Abs. 2 SchKG; Art. 18 AV zum\nSchKG). Als Rechtsöffnungstitel vorzulegen ist die\nrechtskräftige Veranlagungsverfügung selbst und nicht\nbloss eine darauf Bezug nehmende Rechtskraftbescheinigung und die Rechnung.\n\nAus den Erwägungen:\n(Hinweis auf die in PKG 1987 Nr. 27 und PKG 1992 Nr. 29\numschrie- benen Anforderungen an eine zur definitiven Rechtsöffnung\nberechtigende Veranlagungsverfügung, insbesondere bei der Verbindung\nvon Veranla- gungsverfügung und Rechnung.)\nIm Lichte der vorgenannten Grundsätze und der hierzu\nentwickelten Praxis vermag die von den Beschwerdegegnern vorgelegte\nUrkunde den An- forderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel\nnicht zu genügen. Die Beschwerdegegner machen zwar geltend, dass dem\nSchuldner im massgebli- chen Veranlagungsverfahren das rechtliche\nGehör gewährt worden und dass die entsprechende\nVeranlagungsverfügung, auf welche sie sich bei ihrem Begehren um\ndefinitive Rechtsöffnung stützten, auch unbestrittenermassen mit einer\nRechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei. Diese Behauptung trifft\naber nur bedingt zu. Als definitiver Rechtsöffnungstitel wurde nicht eine\nVeranlagungsverfügung sondern eine Urkunde mit dem Titel «Rechnung» und dem Vermerk «Veranlagung rechtskräftig, keine Einsprache\nmög- lich» eingelegt. Auf der Rückseite befindet sich eine\nRechtsmittelbelehrung, wonach gegen eine Steuerveranlagung innert 30\nTagen von der Mitteilung an gerechnet Einsprache erhoben werden könne.\nAuf den ersten Blick hat das Schreiben trotz Rechtsmittelbelehrung mehr\nden Charakter einer Rechnung als denjenigen einer Verfügung, zumal in\nder Urkunde auf eine rechtskräftige Veranlagung und damit auf die\neigentliche Verfügung verwiesen wird. In jedem Fall ist es für einen nicht\nweiter rechtskundigen Steuerschuldner sehr verwirrend, wenn er einerseits\nauf eine rechtskräftige Veranlagung, gegen die keine Einsprache mehr\nmöglich sein soll, verwiesen wird, ihm aber anderer- seits in der\nRechtsmittelbelehrung der Rechnung gerade diese Einsprachemöglichkeit eingeräumt wird. Besonders hervorzuheben gilt, dass\nselbst die Beschwerdegegner die fragliche, in Kopie eingelegte Urkunde\nin ihrem Rechtsöffnüngsgesuch vom 13. Oktober 1994 als «Kopie\nRechnungen 1986 vom 31.12.86 mit Rechtsmittelbelehrung» bezeichnet\nhaben.\n97\nAuch die Vorinstanz kam letztlich zum Schluss, dass zwischen der\nVer- anlagungsverfügung und der Rechnung zu unterscheiden ist. Auf\nSeite 3 des angefochtenen Entscheids wurde wörtlich festgehalten: «Der\nSchuldner wurde für die Steuerperiode 1985/86 rechtskräftig veranlagt\n(vgl. Bescheini- gung vom 13.10.1994) und der Betrag von Fr. 6043.- für\ndas Jahr 1986 am 31.12.1986 in Rechnung gestellt.» Für die Erteilung der\nRechtsöffnung stützte sich der Vorderrichter demnach lediglich auf eine\nRechtskraftbescheinigung einer Veranlagung und eine Rechnung, nicht\naber auf die sie eigentlich betref- fende Verfügung. Die von den\nGläubigern vorgelegte Urkunde stellt letztlich trotz\nRechtskraftbescheinigung eine blosse Steuerrechnung dar und vermag als\nsolche keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel darzustellen.\nRB 1/95 Urteil vom 15. Mai 1995\n(Auf eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde\nist das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September1995 nicht\neingetreten.)\n\n23 - Definitive Rechtsöffnung; Erfordernis der Vollstreckbarkeit (Rechtskraft) von Verwaltungsentscheiden (Art. 80\nAbs. 2 SchKG; Art. 18 AV zum SchKG). Das fristgemäss bei\neiner unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel -\nin casu eine bei der kantonalen Kreissteuerkommission\nstatt bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereichte\nEinsprache gegen die Veranlagungsverfügung für die Gemeindesteuern - hemmt den Eintritt der Rechtskraft\n(Art. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG).\n\nErwägungen:\n2. a) Wie sich auch dem Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Oktober\n1994 sowie aus einem Schreiben vom 28. Juni 1994 ergibt, stellt sich die\nStadt Chur auf den Standpunkt, T. habe lediglich gegen die\nVeranlagungsverfügung der Kantonssteuern, nicht aber gegen diejenige\nder Stadtsteuern Einsprache er- hoben, weshalb die städtische\nVeranlagungsverfügung rechtskräftig gewor- den sei.\nb) T hat seine Einsprache vom 8. Februar 1994 tatsächlich nur an die\n«kantonale Kreissteuerkommission Chur» gerichtet. Aus seiner\nBegründung ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass er die\nZwischenveranlagung an sich - und nicht lediglich die Erhebung der\nKantonssteuern - beanstandet. In seiner Einsprache hat T. im weiteren\nfolgende Beilagen erwähnt: Kantons- steuerrechnung über Fr. 829.-,\nStadtsteuerrechnung über Fr. 845.-, Bundes- steuerrechnung über Fr.\n300.80. Aus Text und Beilagen war für die kantonale\nKreissteuerkommission Chur ohne weiteres ersichtlich, dass T. mit\nseiner Eingabe gegen alle drei Veranlagungsverfügungen - also\ninsbesondere auch\n98\n"}