58 BV allenfalls eine strengere Prüfung erforderte. Die Besetzung der Präsidial- funktion ist im konkreten Fall nicht unüblich, sondern gängig (BGE 105 Ia 180). Insoweit die Rüge der Verletzung von Art. 58 BV überhaupt substanti- iert vorgetragen und begründet wird, ist sie nach dem Gesagten daher abzu- weisen. ZF 53/94 (Beschwerde) Urteil vom 11. Januar 1995 10 0