Andererseits wäre ein solcher Einwand im Lichte der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung unbegründet. Der Beschwerde von B. sind nämlich keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass oder inwieweit durch die Besetzung der sachlich zustän- digen Richterfunktion in sachwidriger Weise zu seinen Ungunsten auf den Entscheid eingewirkt worden sein könnte. Für eine erfolgreiche Anrufung von Art. 58 BV wäre dies indes notwendig. Bei einer Auswahl innerhalb des aus zwei Personen bestehenden Präsidiums kann nicht von einer Spezialer- nennung eines Richters gesprochen werden, welche mit Blick auf Art. 58 BV allenfalls eine strengere Prüfung erforderte.