Dass die Rüge der nichtigen Entscheidung infolge sachlicher Unzu- ständigkeit auf einer fehlerhaften Auslegung der kantonalen Zuständigkeits- vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Vorschriften über die Gerichtsorganisation beruht, wurde bereits dargelegt. Dass die entsprechen- den Normen der bündnerischen Gerichtsorganisation einer abstrakten Nor- menkontrolle im Lichte von Art. 58 BV nicht Stand hielten, weil die Spruch- körperbesetzung nicht genügend voraussehbar sei, macht der Beschwerde- führer einerseits zu Recht nicht geltend. Andererseits wäre ein solcher Einwand im Lichte der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung unbegründet.