Verhinderungsfällen (Ausstand, Krank- heit, Abwesenheit, Überbelastung etc.) sehr schnell an unerträgliche Gren- zen stossen, welche letzlich dem Rechtssuchenden zum Nachteil gereichten. Bei solchen Verhältnissen ist eine schematische, im voraus festgelegte Zu- ordnung bei der Geschäftsverteilung und Spruchkörperbesetzung abzuleh- nen (BGE 105 Ia 179). Dass die Rüge der nichtigen Entscheidung infolge sachlicher Unzu- ständigkeit auf einer fehlerhaften Auslegung der kantonalen Zuständigkeits- vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Vorschriften über die Gerichtsorganisation beruht, wurde bereits dargelegt.