99 sorglicher Massnahmen im besonderen obliegt primär dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten als seinem Stellvertreter (Art. 10 und 11 GVG und Art. 7 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Kantons- gerichts). Weitgehende Freiheit bei der Geschäftsverteilung und der Spruch- körperbesetzung ist im Falle eines Gerichts von der Grössenordnung des Kantonsgerichts schon aus praktischen und gerichtsorganisatorischen Grün- den zwingend (vgl. das bei Müller a.a.O., S. 253 f., zitierte Urteil des deut- schen Bundesverfassungsgerichtshofes), würde doch die Handlungsfähigkeit des Gerichts bei einer Häufung von