5a, 116 Ia 486 f. Erw. 2b). Bei der Frage, wie weit die aus den Reihen der gewählten Richter vorzunehmende Spruchkörperbesetzung generell-abstrakt, das heisst voraussehbar geregelt sein muss, hat sich das Bundesgericht dafür ausgesprochen, dass den kantonalen Gerichten bei der Besetzung ihrer Spruchkörper erhebliche Freiheit zu- kommt (BGE 105 Ia 179,114 Ia 54; vgl. ferner zum Ganzen: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel/Zürich/ Bern 1993, Band III, Alfred Kölz, N. 1, 2 und 4 zu Art. 58). Das Kantonsge- richt von Graubünden besteht aus