Kernbereich dieser institutionellen Garantie ist, dass die richterliche Zuständigkeit durch generell-abstrakte Normen zum voraus bestimmt oder bestimmbar sein muss. Dadurch soll unter anderem auch vermieden werden, dass ein Rechts- unterworfener infolge konkreter Entscheidungen und Massnahmen inner- halb der Gerichtsorganisation von einem in sachwidriger Weise und daher willkürlich bestellten Richter beurteilt wird (Jörg P Müller in: ZBJV 106 [1970] S. 253; BGE 105 Ia 161 Erw. 5a, 116 Ia 486 f. Erw.