Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 58 der Schweizerischen Bundesverfassung garantiert entgegen dem zu eng geratenen deut- schen Wortlaut nicht nur den verfassungsmässigen, sondern ganz allgemein den gesetzlichen Richter (französische Fassung: juge naturel). Kernbereich dieser institutionellen Garantie ist, dass die richterliche Zuständigkeit durch generell-abstrakte Normen zum voraus bestimmt oder bestimmbar sein muss.