4 ZPO), unterliegen doch vorsorgliche Mass- nahmen im Ehescheidungsverfahren gemäss Art. 1 Ziff. 5 EGzZGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EGzZGB im übrigen den Vorschriften der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren. Dass die Vorbereitungen für den Entscheid über das Massnahmebegehren zu treffen waren, obwohl das Hauptverfahren infolge der Gerichtsferien ruhte, wird auch der Be- schwerdeführer nicht in Abrede stellen können. b) Der vom Beschwerdeführer angerufene Art.