221 und 222 ZPO). In concreto kommt hinzu, dass das Ende der in der Hauptsache geltenden Berufungsfrist in die Gerichts- ferien fiel und demzufolge zwischen dem 15. Juli bis und mit dem 15. August keine richterlichen Prozesshandlungen vorgenommen werden durften (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Für das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juli 1994 auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen hingegen galten die Gerichtsfe- rien nicht (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO), unterliegen doch vorsorgliche Mass- nahmen im Ehescheidungsverfahren gemäss Art. 1 Ziff.