97 Erlass vorsorglicher Massnahmen dem einen oder anderen Richter mit Prä- sidialfunktionen übertragen wird. Wie der Beschwerdeführer ausführt, stan- den zur Zeit seines Abänderungsgesuches vom 16. Juli 1994 die Zusammen- setzung und der Vorsitz der Zivilkammer in der Hauptsache noch nicht fest. Solches ist auch gar nicht möglich, ist doch die Berufung gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO bei der ersten Instanz zu erklären und bleibt eine Frist von zwan- zig Tagen für die Zustellung der Akten und des Aktenverzeichnisses an die Berufungsinstanz (Art. 221 und 222 ZPO).