nicht darauf, dass nur eine nament- lich bestimmte Richterperson diese Funktion auszuüben hat. Der Beschwer- deführer hatte mithin keinen Anspruch darauf, dass sein Gesuch um Abän- derung der vorsorglichen Massnahmen vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten behandelt wurde. Eine Verletzung der kantonalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit und die Besetzung der Präsidialfunktion beim Kan- tonsgericht liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer argumentiert rein formell; sachliche Argumente, welche nahelegen, dass ausschliesslich jener Richter, welcher