Wird ein Geschäft vom Gerichts- präsidenten einer bestimmten Kammer mit einem anderen Kammervorsit- zenden zugeteilt und manifestiert sich nachträglich beim solchermassen bestimmten Vorsitzenden ein Ausstandsgrund, so muss dieser Zustand beseitigt werden, indem er durch eine andere Richterperson, sei es nun der Gerichts- präsident oder ein anderer Richter, in dieser Funktion ersetzt wird. In der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage ist also die ganze Konzeption von ZPO, GVG und Geschäftsordnung des Kantonsgerichts darauf ausge- legt, dass Anspruch darauf besteht, von der gesetzlich vorgesehenen Rich- terfunktion beurteilt zu werden, jedoch