Diese freie Austauschbarkeit von Richterpersonen in die verschiedenen Richterfunktionen ist namentlich auch wegen der Ausstandsregeln zwingend. Wird ein Geschäft vom Gerichts- präsidenten einer bestimmten Kammer mit einem anderen Kammervorsit- zenden zugeteilt und manifestiert sich nachträglich beim solchermassen bestimmten Vorsitzenden ein Ausstandsgrund, so muss dieser Zustand beseitigt werden, indem er durch eine andere Richterperson, sei es nun der Gerichts- präsident oder ein anderer Richter, in dieser Funktion ersetzt wird.