Darüber, wel- che Personen aus welchem Grund welche richterlichen Funktionen ausüben oder nicht ausüben kann, ist das Gericht den Rechtssuchenden - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausschluss- und Ausstandsgründen - keine Rechenschaft schuldig. Der Rechtssuchende hat demnach wohl Anspruch darauf, dass er im Rahmen der gesamten sachlichen Zuständigkeitsordnung von der entsprechenden Funktion (Präsident, Ausschuss, Gesamtgericht) beurteilt wird, jedoch nicht darauf, dass nur eine bestimmte Richterperson ihm gegenüber in diesen Funktionen auftrete.