Auch die Regel von Art. 11 Abs. 2 GVG, wonach die Kammervorsitzenden in allen von der betreffenden Kammer zu behandeln- den Geschäften die Präsidialfunktion ausüben, wie auch Art. 7 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Kantonsgerichts, wonach der Präsident die Präsidial- fälle entscheidet und die vorsorglichen Massnahmen trifft, können nur unter dem Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 GVG gesehen werden. Bei der Geschäfts- lastverteilung und der Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Gerichtsper- sonen handelt es sich um eine gerichtsinterne Angelegenheit.