95 Wahlgremium dafür gewählte Gerichtsperson verstanden werden. Art. 10 Abs. 2 GVG macht klar, dass im Verhinderungsfalle des Präsidenten alle mit richterlichen Funktionen gewählten Mitglieder des Kantonsgerichts (Präsi- dent, Vizepräsident, Kantonsrichter[innen]) Präsidialfunktion ausüben kön- nen. Die ratio legis davon ist die Sicherstellung der dauernden Handlungs- fähigkeit des Gerichts. Auch die Regel von Art.