Gemäss Art. 52 Abs. 5 ZPO können vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich infolge veränderter Verhältnisse als ungerechtfertigt erweisen. Dabei wird stillschweigend davon 94 ausgegangen, dass nicht nur die erstmalige Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 52 Abs. 2 ZPO), sondern auch die Abänderung bestehender vorsorglicher Massnahmen in die sachliche Zu- ständigkeit des Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts fällt. Dabei kann der Begriff «Präsident» nur als richterliche Funktion, nicht aber als eindeutige und ausschliessliche Zuordnung an die vom entsprechenden