Der Beschwerdeführer glaubt, die vom Kantonsgerichtspräsiden- ten einmal vorgenommene Geschäftsverteilung auf die einzelnen Kammern des Gerichts und die Bestimmung von dessen Vorsitzenden führe zu einer Einschränkung der sachlichen Zuständigkeit, indem der Rechtssuchende ab diesem Zeitpunkt quasi Anspruch darauf habe, nur noch von diesem namentlich bestimmten und mit Präsidialfunktionen ausgestatteten Richter be- dient zu werden. Hier irrt der Beschwerdeführer. Gemäss Art.