Verletzt sei auch Art. 237 ZPO, nach dessen klarem Konzept die Beschwerde gegen einen Entscheid des die Präsidialkompetenz innerhalb des urteilenden Gerichtsgremiums ausübenden Präsidenten vom Ausschuss dieses Gerichts im Ausstand des Präsidenten zu beurteilen sei. Die angefochtene Verfügung verletze sodann auch Art. 58 BV, insbesondere den Anspruch auf richtige Be- setzung des Gerichts. Der unter dem Präsidium des Vizepräsidenten tagende Kantonsgerichtsausschuss wies die Beschwerde in diesem Punkte ab auf- grund folgender