Somit habe spätestens von diesem Zeitpunkt an die Prozessleitung des Falles ausschliess- lich dem Vizepräsidenten oblegen und der Kantonsgerichtspräsident habe als sechster Richter in diesem Fall keinerlei Spruchkompetenzen mehr ge- habt. Indem der Kantonsgerichtspräsident in einem Fall, der nicht seiner war, sondern einer anderen Kammer übertragen worden war, Entscheidungen getroffen habe, habe er die Art. 9 Abs. 3, Art. 10 und Art. 11 des GVG verletzt. Verletzt sei auch Art.