Zur Begründung machte er vorab geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig, weil von ei- nem sachlich unzuständigen Richter erlassen. Die Präsidialfunktion im Sinne von Art. 11 GVG sei im vorliegenden Fall - wie den Parteien mit der Vorla- dung vom 19. August 1994 zur Berufungsverhandlung mitgeteilt worden sei - auf den Kantonsgerichtsvizepräsidenten übertragen worden. Somit habe spätestens von diesem Zeitpunkt an die Prozessleitung des Falles ausschliess- lich dem Vizepräsidenten oblegen und der Kantonsgerichtspräsident habe als sechster Richter in diesem Fall keinerlei Spruchkompetenzen mehr ge- habt.