93 suchsteller gestützt auf Art. 237 ZPO Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss mit dem Antrag, die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten sei aufzuheben und er sei in Gutheissung seines Gesuchs von jeglicher Unter- haltsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu entbinden. Zur Begründung machte er vorab geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig, weil von ei- nem sachlich unzuständigen Richter erlassen.