Interessenwertzuschlag» zugesprochen worden ist. Der zugesprochene In- teressenwertzuschlag beträgt lediglich 11,6 % des hier maximal möglichen Interessenwertzuschlages. Der Betrag von Fr. 8000.- entspricht im übrigen der Vorgabe von Art. 3 Abs. 2 der Honorarordnung, wonach der Interessen- wertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitauf- wand (hier Fr. 7000.-) stehen soll. Entgegen dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Geäusserten muss hier ferner keine Reduktion des Interes- senwertzuschlages auf einen Viertel bis drei Viertel der tarifmässigen Zu- schläge im Sinne von Art. 7 der Honorarordnung erfolgen.