{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-21_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763581a4e8b7f77a6eaee5f9dff6af6aea4644c9af5df1a3591ff28de3c2812945edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763581a4e8b7f77a6eaee5f9dff6af6aea4644c9af5df1a3591ff28de3c2812945edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_21", "Checksum": "882caf54176ed3d424787c93bf1b952a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:33", "Checksum": "3e0dfe99f649f6e0f5b687b0dbdd99e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 21\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 95\nWahlgremium dafür gewählte Gerichtsperson verstanden werden. Art. 10\nAbs. 2 GVG macht klar, dass im Verhinderungsfalle des Präsidenten alle\nmit richterlichen Funktionen gewählten Mitglieder des Kantonsgerichts\n(Präsi- dent, Vizepräsident, Kantonsrichter[innen]) Präsidialfunktion\nausüben kön- nen. Die ratio legis davon ist die Sicherstellung der\ndauernden Handlungs- fähigkeit des Gerichts. Auch die Regel von Art. 11\nAbs. 2 GVG, wonach die Kammervorsitzenden in allen von der\nbetreffenden Kammer zu behandeln- den Geschäften die Präsidialfunktion\nausüben, wie auch Art. 7 Abs. 3 der Geschäftsordnung des\nKantonsgerichts, wonach der Präsident die Präsidial- fälle entscheidet und\ndie vorsorglichen Massnahmen trifft, können nur unter dem Vorbehalt von\nArt. 10 Abs. 2 GVG gesehen werden. Bei der Geschäfts- lastverteilung\nund der Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Gerichtsper- sonen\nhandelt es sich um eine gerichtsinterne Angelegenheit. Darüber, wel- che\nPersonen aus welchem Grund welche richterlichen Funktionen ausüben\noder nicht ausüben kann, ist das Gericht den Rechtssuchenden - abgesehen\nvon hier nicht interessierenden Ausschluss- und Ausstandsgründen - keine\nRechenschaft schuldig. Der Rechtssuchende hat demnach wohl Anspruch\ndarauf, dass er im Rahmen der gesamten sachlichen\nZuständigkeitsordnung von der entsprechenden Funktion (Präsident,\nAusschuss, Gesamtgericht) beurteilt wird, jedoch nicht darauf, dass nur\neine bestimmte Richterperson ihm gegenüber in diesen Funktionen\nauftrete. Diese freie Austauschbarkeit von Richterpersonen in die\nverschiedenen Richterfunktionen ist namentlich auch wegen der\nAusstandsregeln zwingend. Wird ein Geschäft vom Gerichts- präsidenten\neiner bestimmten Kammer mit einem anderen Kammervorsit- zenden\nzugeteilt und manifestiert sich nachträglich beim solchermassen bestimmten Vorsitzenden ein Ausstandsgrund, so muss dieser Zustand\nbeseitigt werden, indem er durch eine andere Richterperson, sei es nun der\nGerichts- präsident oder ein anderer Richter, in dieser Funktion ersetzt\nwird. In der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage ist also die\nganze Konzeption von ZPO, GVG und Geschäftsordnung des\nKantonsgerichts darauf ausge- legt, dass Anspruch darauf besteht, von der\ngesetzlich vorgesehenen Rich- terfunktion beurteilt zu werden, jedoch\nnicht darauf, dass nur eine nament- lich bestimmte Richterperson diese\nFunktion auszuüben hat. Der Beschwer- deführer hatte mithin keinen\nAnspruch darauf, dass sein Gesuch um Abän- derung der vorsorglichen\nMassnahmen vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten behandelt wurde. Eine\nVerletzung der kantonalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit\nund die Besetzung der Präsidialfunktion beim Kan- tonsgericht liegt nicht\nvor. Der Beschwerdeführer argumentiert rein formell; sachliche\nArgumente, welche nahelegen, dass ausschliesslich jener Richter, welcher\n96\nKammervorsitzender in der Hauptsache ist, vorsorgliche Massnah- men in\nder gleichen Sache erlassen darf, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.\nEs ist denn auch aus rein praktischen Überlegungen gegeben, dass der\n\n"}