{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-21_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763581a4e8b7f77a6eaee5f9dff6af6aea4644c9af5df1a3591ff28de3c2812945edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763581a4e8b7f77a6eaee5f9dff6af6aea4644c9af5df1a3591ff28de3c2812945edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_21", "Checksum": "882caf54176ed3d424787c93bf1b952a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:33", "Checksum": "3e0dfe99f649f6e0f5b687b0dbdd99e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 21\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nInteressenwertzuschlag» zugesprochen worden ist. Der zugesprochene\nIn- teressenwertzuschlag beträgt lediglich 11,6 % des hier maximal\nmöglichen Interessenwertzuschlages. Der Betrag von Fr. 8000.-\nentspricht im übrigen der Vorgabe von Art. 3 Abs. 2 der Honorarordnung,\nwonach der Interessen- wertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis\nzum Honorar nach Zeitauf- wand (hier Fr. 7000.-) stehen soll. Entgegen\ndem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Geäusserten muss hier\nferner keine Reduktion des Interes- senwertzuschlages auf einen Viertel\nbis drei Viertel der tarifmässigen Zu- schläge im Sinne von Art. 7 der\nHonorarordnung erfolgen. Eine vereinfachte Erledigung des Streitfalles\ndurch Vergleich, Rückzug, Anerkennung oder ähnliches liegt nicht vor.\nIm übrigen ist die Erledigung der Streitsache durch\nNichteintretensentscheid erst nach der Vorbereitung und Durchführung\nder Hauptverhandlung erfolgt, so dass dem Anwalt der volle Zuschlag\nzusteht (Art. 7, letzter Satz, Honorarordnung).\nAufgrund dieser Überlegungen ist der angefochtene Entscheid auch\nin bezug auf die Gerichtskosten und die ausseramtliche\nProzessentschädi- gung an die Beklagte vollumfänglich zu schützen und\ndie Beschwerde daher in allen Teilen abzuweisen.\nZB 29/95 Urteil vom 7. November 1995\n\n21 - ständigkeit\nVorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren; Zu-\n(Art. 9 Abs. 3, Art. 10 und Art. 11 GVG; Art. 52\nZPO). Der Begriff «Präsident» bezeichnet nur die richterliche Funktion, nicht die vom entsprechenden Wahlgremium als Präsident gewählte Gerichtsperson. Die Präsidialfunktion zum Erlass vorsorglicher Massnahmen kann\naufgrund der eine gerichtsinterne Angelegenheit darstellenden Geschäftslastverteilung und Verfügbarkeit von\nGerichtspersonen auch von einer anderen Gerichtsperson\nals dem in der Hauptsache bestimmten Vorsitzenden ausgeübt werden. Diese Regelung hält auch vor der Garantie\ndes verfassungsmässigen Richters des Art. 58 BV stand.\n\nAus dem Sachverhalt:\nIm Zuge der Berufung gegen das erstinstanzliche\nScheidungsurteil reichte der Berufungskläger beim Präsidium des\nKantonsgerichts (zuhanden des Kantonsgerichtspräsidenten) ein Gesuch\num Abänderung der vom Prä- sidenten des Bezirksgerichts verfügten\nvorsorglichen Massnahmen ein mit dem Antrag, er sei von jeglichen\nUnterhaltsleistungen an seine Ehefrau zu entbinden. Der\n92\nKantonsgerichtspräsident wies das Gesuch mit Verfügung vom 29.\nAugust 1994 ab. Gegen diese Präsidialverfügung erhob der Ge-\n\n93\nsuchsteller gestützt auf Art. 237 ZPO Beschwerde beim\nKantonsgerichtsaus- schuss mit dem Antrag, die Verfügung des\nKantonsgerichtspräsidenten sei aufzuheben und er sei in Gutheissung\nseines Gesuchs von jeglicher Unter- haltsverpflichtung gegenüber der\nKlägerin zu entbinden. Zur Begründung machte er vorab geltend, die\nangefochtene Verfügung sei nichtig, weil von ei- nem sachlich\nunzuständigen Richter erlassen. Die Präsidialfunktion im Sinne von Art.\n11 GVG sei im vorliegenden Fall - wie den Parteien mit der Vorla- dung\nvom 19. August 1994 zur Berufungsverhandlung mitgeteilt worden sei\n- auf den Kantonsgerichtsvizepräsidenten übertragen worden. Somit\nhabe spätestens von diesem Zeitpunkt an die Prozessleitung des Falles\nausschliess- lich dem Vizepräsidenten oblegen und der\nKantonsgerichtspräsident habe als sechster Richter in diesem Fall\nkeinerlei Spruchkompetenzen mehr ge- habt. Indem der\nKantonsgerichtspräsident in einem Fall, der nicht seiner war, sondern\neiner anderen Kammer übertragen worden war, Entscheidungen getroffen habe, habe er die Art. 9 Abs. 3, Art. 10 und Art. 11 des GVG\nverletzt. Verletzt sei auch Art. 237 ZPO, nach dessen klarem Konzept die\nBeschwerde gegen einen Entscheid des die Präsidialkompetenz innerhalb\ndes urteilenden Gerichtsgremiums ausübenden Präsidenten vom\nAusschuss dieses Gerichts im Ausstand des Präsidenten zu beurteilen sei.\nDie angefochtene Verfügung verletze sodann auch Art. 58 BV,\ninsbesondere den Anspruch auf richtige Be- setzung des Gerichts. Der\nunter dem Präsidium des Vizepräsidenten tagende\nKantonsgerichtsausschuss wies die Beschwerde in diesem Punkte ab\nauf- grund folgender\n\nErwägungen:\nZur Rüge, die angefochtene Verfügung sei nichtig, weil sie von\neinem sachlich unzuständigen Richter gefällt worden sei, ist folgendes zu\nerwägen:\na) Der Beschwerdeführer glaubt, die vom\nKantonsgerichtspräsiden- ten einmal vorgenommene\nGeschäftsverteilung auf die einzelnen Kammern des Gerichts und die\nBestimmung von dessen Vorsitzenden führe zu einer Einschränkung der\nsachlichen Zuständigkeit, indem der Rechtssuchende ab diesem\nZeitpunkt quasi Anspruch darauf habe, nur noch von diesem namentlich bestimmten und mit Präsidialfunktionen ausgestatteten Richter\nbe- dient zu werden. Hier irrt der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 52 Abs.\n5 ZPO können vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder abgeändert\nwerden, wenn sie sich infolge veränderter Verhältnisse als\nungerechtfertigt erweisen. Dabei wird stillschweigend davon\n94\nausgegangen, dass nicht nur die erstmalige Anordnung vorsorglicher\nMassnahmen (Art. 52 Abs. 2 ZPO), sondern auch die Abänderung\nbestehender vorsorglicher Massnahmen in die sachliche Zu- ständigkeit\ndes Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts fällt. Dabei\nkann der Begriff «Präsident» nur als richterliche Funktion, nicht aber als\neindeutige und ausschliessliche Zuordnung an die vom entsprechenden\n\n"}