21 - ständigkeit Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren; Zu- (Art. 9 Abs. 3, Art. 10 und Art. 11 GVG; Art. 52 ZPO). Der Begriff «Präsident» bezeichnet nur die richterliche Funktion, nicht die vom entsprechenden Wahlgremium als Präsident gewählte Gerichtsperson. Die Präsidialfunktion zum Erlass vorsorglicher Massnahmen kann aufgrund der eine gerichtsinterne Angelegenheit darstellenden Geschäftslastverteilung und Verfügbarkeit von Gerichtspersonen auch von einer anderen Gerichtsperson als dem in der Hauptsache bestimmten Vorsitzenden ausgeübt werden.