3 Abs. 1 der Honorarordnung ist der Anwalt berechtigt, zu dem nach Zeitaufwand ermittelten Honorar einen Zuschlag zu berechnen. Bei einem Interessenwert über einer Million Franken beträgt der Zuschlag zwei Prozent des Interessenwertes. Bei einem vorliegend gegebe- nen Interessenwert von Fr. 3 440 327.- 96 ergibt dies einen maximalen Interes- senwertzuschlag von Fr. 68 806.-. Nachdem die Vorinstanz der Beklagten le- diglich den geltend gemachten Interessenwertzuschlag in Höhe von Fr. 8000.- zugesprochen hat, kann entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht die Rede davon sein, dass der Beklagten der «vollumfängliche