Nach stän- diger Rechtsprechung des Kantonsgerichts zu Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die Prozessentschädigung an die durch einen patentierten Rechtsanwalt vertre- tene und obsiegende Partei sowohl bezüglich Arbeitsaufwand als auch hin- sichtlich des Interessenwertzuschlags aufgrund der Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes festzusetzen (PKG 1986 Nr. 11, 1989 Nr. 11). Das nach Zeitaufwand berechnete Honorar in Höhe von Fr. 7000.- ist hier nicht strittig. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Honorarordnung ist der Anwalt berechtigt, zu dem nach Zeitaufwand ermittelten Honorar einen Zuschlag zu berechnen.