Es ist wenig glaubwürdig, wenn man dem Prozessgegner nicht jenen Schadenersatz zugesteht, den man im Falle eigenen Obsiegens für dieselben Aufwendungen geltend gemacht hätte. Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren vollständig obsiegt. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat ihr die unterliegende Klägerin alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach stän- diger Rechtsprechung des Kantonsgerichts zu Art.