der obsiegenden Be- klagten die verlangte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 15 388.40 zuge- sprochen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Rüge der Beschwerdeführe- rin, der obsiegenden Beklagten hätte ein Interessenwertzuschlag in Höhe von Fr. 8000.- nicht zugesprochen werden dürfen, schon deshalb befremdet, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin im Falle ihres Obsiegens eine Prozessentschädigung in praktisch gleicher Höhe geltend gemacht hätte. Es ist wenig glaubwürdig, wenn man dem Prozessgegner nicht jenen Schadenersatz zugesteht, den man im Falle eigenen Obsiegens für dieselben Aufwendungen geltend gemacht hätte.