Die Honorarnote des Vertreters der Klägerin vom 23. März 1995 beläuft sich auf Fr. 14 238.80 (ohne Streitwertzuschlag und ohne Mehrwertsteuer); jene des Rechtsvertreters der Beklagten vom 22. März 1995 beläuft sich auf Fr. 15 388.40 (inklusive Interessenwert von Fr. 8000.- und Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz hat der obsiegenden Be- klagten die verlangte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 15 388.40 zuge- sprochen.