Zudem wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Bei diesen Verhältnissen ist der festgelegte Streitwertzuschlag von Fr. 3000.- (6 % des Höchstbetrages von Fr. 50 000.-) sachlich gerechtfertigt und steht auch mit der unbestrittenermassen bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin und ihrem Interesse am Prozess in Einklang. b) Beide Rechtsvertreter haben im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote eingereicht. Die Honorarnote des Vertreters der Klägerin vom 23. März 1995 beläuft sich auf Fr. 14 238.80 (ohne Streitwertzuschlag und ohne Mehrwertsteuer);