95 gen. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 1995 zu Recht darauf hin, dass sie immerhin mehrere prozessleitende Verfügungen zu erlassen, die rechtshilfeweise Einvernahme eines Zeugen in Paris in die Wege zu leiten und die Hauptverhandlung am 24. März 1995 durchzuführen hatte. Zudem wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt.