Zusammen mit dem Maximalansatz gemäss Art. 2 Kostentarif von Fr. 8000.- ergäbe sich eine maximal zulässige Gerichtsgebühr von Fr. 58 000.-. Wenn nun die Vorinstanz in ihrem Urteil mit einer gesamten Gerichtsgebühr von Fr. 5500.- (Gebühr 94 Fr. 2500.-; Streit- wertzuschlag Fr. 3000.-) weniger als zehn Prozent von der Maximalgebühr erhoben hat, so hat sie dem Umstand, dass sich das Prozessthema auf die Frage der Wahrung der Klagefrist beschränkte, zur Genüge Rechnung getra-