Gemäss Art. 7 Kosten- tarif kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 5000.- ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von höchstens zwei Prozent des zu beurteilenden Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren berechnet werden, wobei der Streitwertzuschlag den Betrag von Fr. 50 000.- für den ein- zelnen Fall nicht übersteigen darf. Der Streitwert beträgt vorliegend 3,44 Mil- lionen Franken. Dies würde grundsätzlich den höchstmöglichen Streitwertzuschlag von Fr. 50 000.- zulassen. Zusammen mit dem Maximalansatz gemäss Art. 2 Kostentarif von Fr. 8000.- ergäbe sich eine maximal zulässige Gerichtsgebühr von Fr. 58 000.-.