Ebenfalls überrissen ausgefallen sei der Streitwertzu- schlag auf der Gerichtsgebühr. Angefochten sind nur die Gerichtsgebühr (inklusive Streitwertzu- schlag) und die Prozessentschädigung an die Beklagte, nicht hingegen die Schreibgebühr und die Barauslagen. a) Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühren bildet der Kostentarif im Zivilverfahren vom 9. Dezember 1985. Im erstinstanzlichen Zivilverfahren vermögensrechtlicher Art vor dem Bezirksgericht gilt ein Ansatz von Fr. 1000.- bis Fr. 8000.- (Art. 2 Kostentarif). Gemäss Art.