4. Schliesslich ficht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Kostenentscheid an. Es sei nicht zulässig, die Gerichtskosten und die ausserge- richtliche Entschädigung in einem Verfahren gemäss Art. 93 ZPO, in dem einzig und allein über die Prozessvoraussetzungen entschieden werde, gleich hoch anzusetzen, wie wenn ein vollumfänglicher materieller Prozess durch- geführt worden wäre. Namentlich gehe es nicht an, der obsiegenden Partei ei- nen vollumfänglichen Interessenwertzuschlag zuzusprechen, wie dies vorlie- gend geschehen sei. Ebenfalls überrissen ausgefallen sei der Streitwertzu- schlag auf der Gerichtsgebühr.