Dannzumal muss von ihm, gleich wie vom schweizerischen Gläubi- ger, verlangt werden dürfen, dass er für die Kenntnis des Konkursverfahrens und der amtlichen Publikationen besorgt ist (BGE 68 III 51, 86 III 25; Fritz- sche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 49 Rz 28). Was in diesem Zusammenhang vom inlän- dischen Normalbürger verlangt wird, kann auch für eine international (auch in der Schweiz) tätige französische Bank nicht zuviel sein. Darin ist weder eine rechtsungleiche Behandlung noch ein «exzessiver Formalismus» zu er- blicken. 4. Schliesslich ficht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Kostenentscheid an.