93 nisnahme der Publikation stellt sich für den Inländer nicht wesentlich anders dar als für den Ausländer. Dies zumal dann, wenn sich - wie hier - der Aus- länder, der seine Forderung bereits im Konkurs eingegeben hat, bewusst sein muss, dass er an einem schweizerischen Konkursverfahren als Gläubiger be- teiligt ist. Dannzumal muss von ihm, gleich wie vom schweizerischen Gläubi- ger, verlangt werden dürfen, dass er für die Kenntnis des Konkursverfahrens und der amtlichen Publikationen besorgt ist (BGE 68 III 51, 86 III 25;