Dies insbeson- dere im Falle eines nichtsahnenden Gläubigers im Ausland, welcher weder verpflichtet worden sei, in der Schweiz einen Vertreter zu bestellen noch dar- auf hingewiesen worden sei, dass für die Wahrung seiner Rechte die in öf- fentlichen Blättern publizierten Mitteilungen massgebend sein werden. Ab- gesehen davon, dass man die Gläubigerin, welche eine Forderung von 3,44 Millionen Franken im Konkurs eingegeben hat, kaum als «nichtsahnend» be- zeichnen kann, ist die Beschwerdeführerin, insoweit sie damit eine allfällige