Ebensowenig ist das Ausmass der dabei auf dem Spiel stehenden pe- kuniären Interessen von Belang. Weiter wird geltend gemacht, die Abhängigkeit der an sich schon kur- zen und unüblichen Verwirkungsfrist von zehn Tagen von einer öffentlichen Bekanntmachung führe praktisch zur Rechtsverweigerung. Dies insbeson- dere im Falle eines nichtsahnenden Gläubigers im Ausland, welcher weder verpflichtet worden sei, in der Schweiz einen Vertreter zu bestellen noch dar- auf hingewiesen worden sei, dass für die Wahrung seiner Rechte die in öf- fentlichen Blättern publizierten Mitteilungen massgebend sein werden.