gefallen und Schulden in zweistelliger Millionenhöhe hinterlassen habe. Nach Auffassung des Kantonsgerichtsaus- schusses sind diese Ausführungen im vorliegenden Zusammenhang ohne Be- lang. Denn ob ein Konkurs in Lugano oder in Ramosch durchgeführt wird, hat auf die gesetzlich eindeutige Vorgabe, dass für den Beginn des Fristen- laufs bei der Kollokationsklage allein das Publikationsdatum, allenfalls der auf die Publikation nächstfolgende Werktag, massgeblich ist, keinerlei Ein- fluss. Ebensowenig ist das Ausmass der dabei auf dem Spiel stehenden pe- kuniären Interessen von Belang.